Ahorn VAN 620

Kiefersfelden

Typ:
Kastenwagen
Hersteller:
Ahorn
Modell:
VAN 620
Sitzplätze:
4
Schlafplätze:
3
Personen:
3
L/B/H:
6.2/2.07/2.6 m
Leistung:
100 kW
Getriebe:
Handschaltung
zGG:
3.500 kg
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Belegung

Beschreibung

Erstzulassung 02.06.2022!

Der Van 620 ist das perfekte Fahrzeug für Reisende, die kompakt reisen und gleichzeitig von einer umfangreichen Ausstattung profitieren wollen. Die gemütlichen Längsbetten im Heck können durch das Einsetzen eines Zusatzelements verbunden werden. Nützlicher Stauraum befindet sich unter den Betten. Die Dinette im vorderen Bereich kann mit wenigen Handgriffen zum Einzelbett umgebaut werden. Durch viele Schränke und durch das geringe Grundgewicht bietet der Van viele Möglichkeiten, Gepäck zu transportieren. Die voll ausgestattete Küche und die Nasszelle mit Toilette und Dusche ermöglichen autarkes Reisen als Paar, kleine Familie oder mit Freunden. Kühle Getränke lassen sich aus dem Kühlschrank direkt am Eingang auch von draußen herausnehmen.

Ausstattung

Fahrzeugausstattung
HeckgarageLichtsensorMarkise
MultifunktionslenkradNavigationssystemPartikelfilter
RegensensorServolenkungVorzelt
Zentralverriegelung
Tuner/Radio/TV
Audio SystemBluetoothFreisprecheinrichtung
MP3 AnschlussRadioTuner/Radio
USB-Anschluss
Klimatisierung
DachlukeDieselheizungKlimaanlage
Klimaanlage FahrerhausStandheizung
Tempomat
Tempomat
Anhängerkupplung
Anhängerkupplung fest
Sicherheit
ABSESPFahrer-Airbag
Front-, Seiten- und weitere Airbags
Einparkhilfe
Rückfahrkamera
Sitz- und Schlafgelegenheiten
FestbettMittelsitzgruppe
Küche
GefrierfachGeschirrsetHerd
KühlschrankSpüle
Bad
AußenduscheDuscheWaschbecken
WC
Sonstige
2. VersorgungsbatterieAll-inclusiveCampingset
FahrradträgerHaustiere erlaubtWarmwasser
WasseranschlussWintertauglich
Weitere Ausstattung
Besteck u. KuechenutensilienBettdecken und KissenBettwaesche
CampingstuehleCampingtischDuschtuecher
Handtuecher
Betten
Einzelbetten1
Doppelbetten1

Mietbedingungen

Vermietbedingungen für Wohnmobile der Road-Camper GbR
Stand: 06/2022
für die Anmietung eines Wohnmobils werden die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Inhalt des zwischen dem Vermieter des Wohnmobils (im folgenden "Vermieter" genannt) und Ihnen
(im folgenden "Mieter" genannt) zustande kommenden Vertrages.

1. Vertragsgegenstand

a) Durch den Abschluss der Nutzungsvereinbarung erhält der Mieter das Recht, das Fahrzeug für die
vereinbarte Dauer im vertragsgemäßen Umfang zu nutzen. Der Vermieter erhält dadurch
insbesondere den Anspruch auf Zahlung des Mietzinses und sonstiger vertraglich vereinbarter
Entgelte.

b) Gegenstand des Vertrages ist nur die Anmietung eines Wohnmobils. Sonstige Reiseleistungen
schuldet der Vermieter nicht. Der Mieter führt seine Fahrt selbständig durch und setzt das Fahrzeug
eigenverantwortlich ein.

c) Bei Ausgabe bzw. Rücknahme des Fahrzeugs ist jeweils ein Übergabe- bzw. Rücknahmeprotokoll
vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile der
Nutzungsvereinbarung.

2. Mindestalter des Fahrers, Führerschein
Der Fahrer muss mindestens das 23. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr im
Besitz eines für die jeweilige Fahrzeugklasse in Deutschland gültigen Führerscheins, z.B. der Klasse 3,
der Klasse B für Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3.500 kg sein. Der Mieter hat
dafür Sorge zu tragen, dass nur Personen das Mietfahrzeug führen, die die vorgenannten
Bedingungen erfüllen. Eine Vorlage des Führerscheins durch den Mieter und/oder den Fahrer bei
Anmietung und/oder im Zeitpunkt der Übernahme ist Voraussetzung für die Übergabe des
Wohnmobils. Kommt es infolge eines fehlenden Führerscheins zu einer verzögerten Übernahme,
geht dies zu Lasten des Mieters. Kann weder im vereinbarten Übernahmezeitpunkt noch innerhalb
einer angemessenen Nachfrist der Führerschein vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten. Es kommen die Stornobedingungen der Ziffer 6b zur Anwendung.

3. Entgelte und Zahlungsbedingungen

a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den
Vereinbarungen in der Nutzungsvereinbarung. Eventuell in Anspruch genommene Mehr-KM werden
bei Fahrzeugrückgabe laut gültiger Preisliste berechnet. Kraftstoffkosten, Maut-, Park-, Camping-,
Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des
Mieters. Das Mietfahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben; andernfalls fallen Betankungskosten
gemäß Mietvertrag (Stand 2022: 3,00 €/Liter Diesel) an. Durch den Mietpreis sind abgegolten die
Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Ziff. 4 sowie für Wartung, Ölverbrauch und
Verschleißreparaturen.

b) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der
Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettagberechnet, sofern das
Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (siehe auch Ziffer 8 g).

c) Bei jeder Anmietung fällt zusätzlich eine einmalige Servicepauschale gemäß gültiger Preisliste an.
Diese beinhaltet u. a. die betriebsbereite Übergabe des Fahrzeuges sowie eine ausführliche
Fahrzeugeinweisung sowie die im Mietvertrag vereinbarten zusätzlichen Leistungen.

4. Versicherungsschutz

a) Das Mietfahrzeug wie folgt versichert:
Haftpflichtversicherung gegenüber Dritten 100 Millionen pauschal
Vollkasko mit 1.500,00 EUR Eigenbeteiligung
Teilkasko mit 1.000,00 EUR Eigenbeteiligung
Die Eigenbeteiligung kann wenn im Mietvertrag vereinbart gesenkt werden.
Wir empfehlen den Abschluss einer Selbstbehaltsversicherung.

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HanseMerkur Versicherung

5. Reservierung und Zahlungsbedingungen

a) Reservierungen sind nur nach Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarung durch den Vermieter
und Mieter sowie Eingang der Anzahlung verbindlich.

b) Nach Erhalt der Nutzungsvereinbarung ist innerhalb von 14 Tagen (Zahlungseingang) eine
Anzahlung in Höhe der Vorgaben in der Nutzungsvereinbarung auf das in der Nutzungsvereinbarung
genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter
Zahlung vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

c) Der restliche Mietpreis muss bis spätestens 14 Tage vor Mietbeginn auf dem Konto des Vermieters
eingegangen sein. Der Vermieter kann im Falle nicht fristgerechter Zahlung nach Mahnung und
fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist zur Nacherfüllung, vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 6b Anwendung.

6. Rücktritt und Umbuchung

a) Es wird darauf hingewiesen, dass ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht bei Mietverträgen
nicht vorgesehen ist. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im
nachfolgend beschriebenen Umfang ein.
Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
10 % des Mietpreises bis zum 100. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn; 15 % des Mietpreises vom
99. bis 61. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn
40 % des Mietpreises vom 60. bis 17. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 60 % des Mietpreises
vom 16. bis 8. Tag vor dem vereinbarten Mietbeginn 70 % des Mietpreises ab dem 7. Tag vor dem
vereinbarten Mietbeginn
80 % des Mietpreises am Tag des vereinbarten Mietbeginns
Maßgebend für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der schriftlichen Rücktrittserklärung beim
Vermieter. Eine Nichtabnahme/-abholung gilt als Rücktritt. Zur Absicherung des Stornorisikos wird
der Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung empfohlen.

b) Die Gestellung eines Ersatzmieters ist nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters möglich.
Dieser kann die Zustimmung nur aus berechtigten Gründen verweigern.

c) Es bleibt dem Mieter unbenommen nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in
geringerer Höhe entstanden ist.

7. Kaution

a) Eine Kaution in Höhe der Vereinbarung im Mietvertrag muss bei Fahrzeugübernahme direkt an
den Vermieter in bar geleistet werden.

b) Bei ordnungsgemäßer und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter
Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen
und Kosten (z.B. besondere Reinigungskosten, Toilettenreinigung, Betankungskosten, Schäden ...)
werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu
tragen sind. Infolge eines Schadensereignisses anfallende Reparaturkosten kann der Vermieter auf
Basis eines Kostenvoranschlages abrechnen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten
und der Kostentragungslast hat der Vermieter das Recht die Kaution zurückzubehalten.

8. Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe

a) Das Fahrzeug ist bis um 10:00h zurück zu geben und kann ab 14:00h abgeholt werden.
Abweichende Zeiten bedürfen der Schriftform.

b) Bei Fahrzeugübergabe sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.

c) Der Mieter verpflichtet sich gemeinsam mit dem Vermieter, bei Fahrzeugübernahme das
Mietfahrzeug auf seinen schadenfreien Zustand sowie auf die richtige Angabe des Tankstandes und
sonstiger Füllstände, auf die Angabe zur Sauberkeit und auf das Vorhandensein von Zubehör und
Umweltplakette hin zu überprüfen. Die durch den Mieter festgestellten Schäden, Fehlteile,
Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter
anzuzeigen und werden durch den Vermieter auf dem Übergabeprotokoll vermerkt.

d) Vor der Fahrzeugübergabe erfolgt eine ausführliche Fahrzeug-Einweisung. Der Vermieter kann die
Übergabe des Fahrzeugs vorenthalten bis die Fahrzeug-Einweisung abgeschlossen ist. Durch den
Mieter verantwortete Übergabeverzögerungen und Kosten gehen zu Lasten des Mieters.

e) Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug zum vertraglich vereinbarten Zeitpunkt von innen „top
gereinigt“ an den Vermieter zurückzugeben. Abwasser- sowie der Fäkalientank müssen entleert
werden. Wird das Fahrzeug anders wie beschrieben zurückgegeben wird eine zusätzliche
Reinigungsgebühr laut Aufwand aber mindestens EUR 300,00 berechnet, der Betrag wird von der
Kaution einbehalten. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeugs die Toilette nicht geleert und/oder
nicht gereinigt, wird eine im Mietvertrag definierte Pauschale fällig. Der Nachweis, dass ein Schaden
überhaupt nicht entstanden ist oder wesentlich niedriger ist, bleibt dem Mieter unbenommen.

f) Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände werden dem Mieter berechnet, sofern dieser die
Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.

g) Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum
vereinbarten Zeitpunkt an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer
hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in Höhe des vereinbarten
Mietzinses zu verlangen. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche des Vermieters bleiben
davon unberührt. Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang
nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

h) Eine Verlängerung der Mietzeit ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters in
Textform möglich. Die Berechtigung zur Nutzung des Mietfahrzeuges erstreckt sich nur auf die
vereinbarte Nutzungsdauer. Eine Fortsetzung des Gebrauchs nach Ablauf der Mietzeit führt auch
ohne ausdrücklichen Widerspruch des Vermieters grundsätzlich nicht zu einer Verlängerung des
Mietvertrages. Die Regelung des § 545 BGB findet ausdrücklich keine Anwendung.

i) Rückgaben des Fahrzeugs vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit haben keine Verringerung der
vereinbarten Miete zur Folge, es sei denn, das Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

j) Kommt der Mieter seiner Rückgabeverpflichtung auch nach einer weiteren ausdrücklichen
Rückgabeaufforderung nicht nach bzw. ist für den Vermieter nicht erreichbar, behält sich der
Vermieter vor, Strafanzeige zu erstatten. Hierdurch entstehende Kosten sind durch den Mieter zu
tragen, es sei denn, er hat den Verstoß gegen die Rückgabeverpflichtung nicht zu vertreten.

9. Obliegenheiten des Mieters

a) Das Fahrzeug darf ( ausgenommen in Notfällen ) nur vom Mieter selbst bzw. dem/n im
Mietvertrag angegebenen Fahrer(n) geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung
des Mietfahrzeuges erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen und Anschriften aller Fahrer
des Fahrzeuges dem Vermieter bekannt zu geben und von diesen eine Kopie des Führerscheins und
Personalausweis zu hinterlegen.

b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu
prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der
erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren
hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Allgemeinen
Vermietbedingungen zu informieren.

c) Das Mietfahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln (hierzu gehört insbesondere die
Kontrolle des Öl- und Wasserstandes sowie des Reifendruckes, Verwendung des vorgeschriebenen
Kraftstoffes), ordnungsgemäß und den Vorgaben entsprechend zu bedienen sowie jeweils
ordnungsgemäß zu verschließen. Das Lenkradschloss muss beim Verlassen des Fahrzeuges
eingerastet sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeuges die Fahrzeugschlüssel und die
Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren. Die für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Brei-
te) und technischen Regeln sind zu beachten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen,
dass sich das Mietfahrzeug in verkehrssicherem Zustand befindet.

d) Es ist untersagt, das Fahrzeug u. a. zu verwenden:
- zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests;
- zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonst gefährlichen
Stoffen;
- zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten, auch wenn diese nur nach dem Recht des Tatortes
mit Strafe bedroht sind;
- zur Weitervermietung oder Leihe;
- zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeuges führen;
- zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung;
- für Fahrschulübungen, Geländefahrten;
- für Nutzungen, die über den vertraglichen Gebrauch hinausgehen, insbesondere auf nicht zum
Befahren vorgesehenen Gelände.

e) Fahrten in Kriegsgebiete sind unzulässig. Fahrten in europäischen Länder sind grundsätzlich
zulässig, es sein denn, es handelt sich um Fahrten nach Russland, Weißrussland, Ukraine, Bulgarien,
Moldawien, Rumänien, Türkei, Island, Grönland, Kanarische Inseln, Madeira oder Azoren.
Ausnahmen von diesen Vorgaben bedürfen der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung des
Vermieters. Über Verkehrsvorschriften und Gesetze der während der Mietdauer besuchten Länder
sowie der Transitländer hat sich der Mieter/Fahrer eigenständig zu informieren und die jeweils
geltenden Verkehrsvorschriften einzuhalten.

f) Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs
wiederherzustellen, dürfen vom Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter
bei einer Fachwerkstatt in Auftrag gegeben werden. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit
ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Die Erstattung der dadurch angefallenen und genehmigten Reparaturkosten leistet der Vermieter nur
gegen Vorlage entsprechender Nachweise und Belege im Original, sofern der Mieter nicht für den
der Reparatur zugrunde liegenden Defekt den Vorgaben der Vermietbedingungen entsprechend
haftet. Darüber hinaus ist für die Erstattung die Vorlage der Austauschteile/Altteile erforderlich,
sofern es sich um Garantieteile handelt (Batterien, Wechselrichter, Ladegerät, Wasserpumpe). Im
Übrigen hat der Mieter die Pflicht, die Austauschteile/Altteile dem Vermieter vorzulegen, sofern sie
für ihn verfügbar waren und der Rücktransport zumutbar ist.

g) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist
nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern
oder Klebefolien zu versehen.

h) Haustiere dürfen nach ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung des Vermieters nur in dafür
geeigneten Fahrzeugen mit vom Mieter / Fahrer zu stellenden, zulässigen Sicherungsvorrichtungen /
-einrichtungen mitgenommen werden. Für die Einhaltung der entsprechenden Tierschutz-,
Beförderungs-, Impf- und Transit-/Einreisebestimmungen ist der Mieter / Fahrer
eigenverantwortlich. Haustiere können zu einer kostenpflichtigen Sonderreinigung laut
Preisliste/Mietvertrag führen, insbesondere wenn das Fahrzeug nach Tier riecht und / oder Tierhaare
/ -ausscheidungen vorzufinden sind. Reinigungskosten, die durch die
Nichtbeachtung/Zuwiderhandlung entstehen sowie ein dem Vermieter entgangener Gewinn durch
die zeitweise Nichtvermietbarkeit gehen zu Lasten des Mieters. Auch wenn die Endreinigung durch den Kunden zugebucht wird, ist das jeweilige Fahrzeug gereinigt zurückzugeben. D.h. Tierhaare müssen vom Mieter entfernt werden, das Fahrzeug ist "Besenrein" zu übergeben. Sollten sich bei Rückgabe noch Tierhaare im Fahrzeug befinden, wird eine Sonderreinigung vom Vermieter in Auftrag gegeben und diese ist vom Mieter zu tragen.

i) Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter eine Änderung seiner Rechnungsanschrift nach
Abschluss des Mietvertrages und bis zur vollständigen Abwicklung des Mietverhältnisses
unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen. Daneben verpflichtet sich der Mieter, den Namen und
die Adresse eines berechtigten oder unberechtigten Fahrers des Fahrzeuges mitzuteilen, sofern der
Vermieter an der Offenlegung ein berechtigtes Interesse hat, insbesondere bei Schadenfällen des
Fahrers.

j) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach
Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen
Sitzplätzen.

k) Bei jeglichen Zuwiderhandlungen kann der Mieter von weiteren Anmietungen bei dem Vermieter
ausgeschlossen werden.

11. Verhalten bei Unfall oder Schadensfall

Der Mieter / Fahrer hat nach einem Unfall oder bei einem Brand-, Entwendungs-, Wild- oder
sonstigem Schaden unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen und den Vermieter zu verständigen. Der
Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des
Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben
nachgekommen ist. Das strafrechtlich sanktionierte Verbot des unerlaubten Entfernens vom
Unfallort im Sinne von § 142 Strafgesetzbuch-StGB ist zu beachten. Sollte die Polizei die Unfallaufnahme verweigern, so hat der Mieter dies gegenüber dem Vermieter nachzuweisen. Dies gilt auch bei selbstverschuldeten
Unfällen ohne Mitwirkung Dritter. Daneben hat der Mieter den Vermieter unverzüglich über alle
Einzelheiten des Unfall oder Schadenereignisses, auch bei geringfügigen Schäden, schriftlich zu
informieren. Der Unfall-/Schadensbericht muss insbesondere Namen und Anschriften der beteiligten
Personen und et waiger Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
Schadenersatzansprüche anderer Unfallbeteiligter dürfen nicht anerkannt werden. Sonstige
Beschädigungen oder besondere Vorkommnisse, die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehen,
sind ebenfalls unverzüglich, spätestens bei der Rückgabe dem Vermieter mitzuteilen.

12. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug
abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden
beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Diese
Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten von Mitarbeitern des Vermieters, gesetzlichen Vertretern
und Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für eine gesetzlich
vorgeschriebene verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters oder für die Haftung aus einer
vertraglich übernommenen verschuldensunabhängigen Garantie sowie bei der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit durch den Vermieter, einem gesetzlichen Vertreter oder einem
Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für Gegenstände und
Sachen, die bei Rückgabe des Mietfahrzeuges zurückgelassen / vergessen werden.

13. Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüber
hinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten, soweit der
Mieter den Schaden oder Verlust zu vertreten hat, nach den folgenden Bestimmungen:

b) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis
zum vertraglich vereinbarten Selbstbehalt, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine
weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeuges in Verzug,
haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle
hieraus entstandenen Schäden.

c) Die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten Selbstbehalt gilt nicht für vom Mieter
vorsätzlich verursachte Schäden sowie Schäden an der Markise und deren Folgeschäden. In diesem
Fall haftet der Mieter in voller Schadenshöhe. Für den Fall, dass der Mieter den Schadensfall
während der vereinbarten Nutzungsdauer grob fahrlässig herbeiführt, haftet der Mieter dem
Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe
des Gesamtschadens. Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf den vertraglich vereinbarten
Selbstbehalt nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in den, Ziffern 2 (Mindestalter des Fahrers)
8. (Fahrzeugübergabe und Fahrzeugrückgabe), 10. b.c.d.e.f.g. (Obliegenheiten), 11. (Verhalten bei
Unfall oder Schadensfall) geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der
Mieter in voller Schadenhöhe für alle von ihm zu vertretenden Schäden. Im Fall einer grob
fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während der vereinbarten Nutzungsdauer
haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens
entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen
grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung
der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens
sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies
gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.

d) Nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den
allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

e) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den
gesetzlichen Vorgaben.

f) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.

g) Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges
anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang
von der Haftung freizustellen. Eingehende Kostenbescheide, etc. werden zzgl. einer
Bearbeitungsgebühr lt. Zusatzinformationen zum Mietvertrag an den Mieter weitergeleitet, es sei
denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringerer Aufwand und/oder
Schaden entstanden ist.

h) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt, die Kaution zurückzubehalten.

14. Verjährung

a) Der Mieter muss offensichtliche Mängel an dem Mietfahrzeug unverzüglich dem Vermieter
schriftlich anzeigen. Für die Einhaltung der Unverzüglichkeit kommt es auf die rechtzeitige
Absendung der Anzeige durch den Mieter an. Sofern der Vermieter infolge der Unterlassung der
Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, sind Ansprüche des Mieters nur möglich, sofern ihn kein
Verschulden trifft.

15. Allgemeine Bestimmungen

a) Sofern der Unterzeichner des Mietvertrages sich nicht ausdrücklich als Vertreter des Mieters
bezeichnet, haftet er neben der Person, Firma oder Organisation, für die er den Mietvertrag
abgeschlossen hat, persönlich als Gesamtschuldner.

b) Die Aufrechnung ist mit Ausnahme von unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder
entscheidungsreifen Forderungen ausgeschlossen.

c) Der Vermieter ist berechtigt, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen Dritter zu bedienen.

d) Die Abtretung von Ansprüchen aus dem Mietvertrag an Dritte ist ausgeschlossen, ebenso die
Geltendmachung solcher Ansprüche in eigenem Namen.

16. Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

a) Der Vermieter erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Mieters/Fahrers zum
Zwecke der Abwicklung des Mietvertrages als verantwortliche Stelle im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes.

b) Darüber hinaus kann eine Übermittlung personenbezogener Vertragsdaten an zuständige
Behörden erfolgen, sofern dies zur Wahrung berechtigter Interessen des Vermieters oder zur
Verfolgung von Straftaten erforderlich ist und kein Grund für die Annahme besteht, dass der
Mieter/Fahrer ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss der Übermittlung hat.

c) Der Vermieter hat einen Teil seiner Mietfahrzeugflotte mit einem modernen, satellitengestützten
Ortungssystem ausgestattet. Dieses System erlaubt es, die Positionsdaten des jeweiligen Fahrzeuges
festzustellen und das Fahrzeug im Alarmfall (Diebstahl, Raub, Sabotage, Verstoß gegen
Einreisebeschränkungen) zu orten und stillzulegen. Sofern dabei personenbeziehbare Daten erhoben
werden, nutzt der Vermieter diese ausschließlich zum Zwecke der Ortung und Stilllegung des
Fahrzeugs.
Steht das Fahrzeug wegen Diebstall , größerer Schäden oder vom Vermieter nicht zu vertretenden
Gründen nicht zur Verfügung, kann der Vermieter ein anderes Fahrzeug zur Verfügung stellen oder
vom Vertrag zurück treten. In diesem Fall werden dem Mieter geleistete Zahlungen zurückerstattet.

17. Schlussbestimmungen

a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters .

b) Für den zwischen dem Vermieter und dem Mieter zustande gekommenen Vertrag gilt
ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend
und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

c) Sollte eine Bestimmung nichtig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen
Bestimmungen hiervon unberührt.

d) Das Fahrzeug ist ein NICHTRAUCHERFAHRZEUG. Bei Zuwiderhandlung können erhebliche
Reinigungskosten und Ausfallkosten für den Nachmieter auf den Mieter zukommen.

e) Bei Reiseverbot innerhalb Deutschlands bekommen Sie für geleistete Zahlungen eine zeitlich
unbegrenzte Gutschrift.

Preise (inkl. 3 Personen)

Periode 1. Nacht
(inkl. Endreinigung)
ab 2. Nacht  
01.03.25 - 30.04.25 239,00 EUR   89,00 EUR   Mindestaufenthalt 3 Nächte Vorsaison
30.04.25 - 31.08.25 259,00 EUR   109,00 EUR   Mindestaufenthalt 1 Woche Hochsaison
31.08.25 - 31.10.25 239,00 EUR   89,00 EUR   Mindestaufenthalt 3 Nächte Nachsaison
Periode ab 2. Nacht  
01.03.25 - 30.04.25 Vorsaison
89,00 EUR   Mindestaufenthalt 3 Nächte
30.04.25 - 31.08.25 Hochsaison
109,00 EUR   Mindestaufenthalt 1 Woche
31.08.25 - 31.10.25 Nachsaison
89,00 EUR   Mindestaufenthalt 3 Nächte

Sie haben Fragen oder wünschen Beratung?