AGB

ALLGEMEINE MIETBEDINGUNGEN
Wohnmobil-Vermietung : sparfuxx, Ounal Ouzeir, Geranienweg 7, 52222 Stolberg
Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages:
1.1. Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS
erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das
Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift dieses Vertrages erfolgen.
1.2. Der Mietvertrag kommt zwischen den Vertragsparteien zustande. Eine Übertragung oder Abtretung der
Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher
schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
1.3. Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum
Gebrauch überlassen werden, es darf nur von den im Mietvertrag genannten Fahrern / Mietern gefahren
werden.
2. Kündigung, Stornierungen:
2.1. Ist ein Termin für die Rückgabe des Fahrzeugs nicht bestimmt (unbefristetes Mietverhältnis) so kann
das Mietverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (§ 580 a BGB)
gekündigt werden. Wenn die Miete nach Tagen bemessen ist, kann die Kündigung danach gemäß § 580 a
Abs 3 BGB an jedem Tag zum Ablauf des folgenden Tages ausgesprochen werden.
2.2. Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer (Termine) für beide Parteien
verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
2.2.1 Eine Kündigung oder Stornierung des Vertrages ist, außer bei Vorliegen eines wichtigen Grundes im
Sinne von § 543 BGB beiderseitig ausgeschlossen.
2.2.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug spätestens zum angegebenen Zeitpunkt unter
Berücksichtigung der üblichen Zeittoleranzen an den Vermieter zurückzugeben. Sofern der Mieter das
Fahrzeug selbst beim Vermieter abgeholt hat, ist er verpflichtet, das Fahrzeug zum Vermieter
zurückzubringen. Sofern Abholung durch den Vermieter vereinbart ist, ist das Fahrzeug zum angegebenen
Zeitpunkt zur Abholung am vereinbarten Ort vom Mieter bereitzustellen.
2.2.3. Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht
termingerecht zurückbringt und dem Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der
Vermieter eine Entschädigung gemäß § 546 BGB in Höhe des vereinbarten Mietpreises vom Mieter
verlangen.
3. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs
3.1. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit
Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra,
Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz gestattet. Außerhalb dieser Grenzen
besteht in der Kraftfahrversicherung (insbesondere Vollkaskoschutz) kein Versicherungsschutz. Will der
Mieter das Fahrzeug in anderen Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige
Zustimmung des Vermieters erforderlich.
3.2. Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
3.2.1. Teilnahme an Wettrennen, Fahrertraining, Besuch eines Festival, Geländefahrten und ähnlichen
Nutzungen.
3.2.2. Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonst gefährlichen StoAen.
3.2.3. Jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und
Steuervergehen, insbesondere dem Transport von StoAen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen.
3.3. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer
gültigen in Deutschland anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis
vorläufig entzogen ist.
3.4. Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer
Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
(fahruntüchtiger Fahrer).
3.5. Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 3.1 bis 3.4 vereinbarten
Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.
4. Kleinreparaturen, KraftstoAe, Öle
4.1. Der während der Mietdauer verbrauchte KraftstoA, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und
BetriebsstoAe sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beschaAen.
4.2. Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst
vornehmen oder bis zur Höhe von 100 € je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch
eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines
Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Keine Kostenerstattung ohne
Rechnungsbeleg. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.
5. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden
5.1. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls
Beschädigungen oder Mängel festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.
5.2. Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu
benutzen, wie es ein verständiger auf die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere
ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet: - Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel,
Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen Beschädigungen zu sichern; - Das
Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern,
zum Beispiel durch Abstellen in einer gesicherten Garage; - Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug
(z. B. für Ölstand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein Problem, so ist der
Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür
vorgegebenen Hinweisen zu verhalten. - Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den
Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf. entsprechend den Vorgaben des
Herstellers richtigzustellen.
5.3. Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und
Sorgfaltspflichten für das gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und
Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der sich mit Wissen und im Einverständnis
mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
5.4. Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften
Verletzung seiner allgemeinen und nach diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen,
im gesetzlichen Umfang. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvoll-
oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) in Anspruch zu nehmen. Leistungen der
Versicherung mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
5.5. Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird
hiermit ein Stundensatz je geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 25,00 € als angemessene
Ersatzleistung vereinbart.
6. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte:
6.1. Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit
zurückzuführen sind, im gesetzlichen Umfang.
6.2. Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am
Fahrzeug auf, die die Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den
Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen, sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine
Reparatur kurzfristig zu beheben.
6.3. Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der
Tagesmietpreis um 1/24 je angefangene Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer
Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für den technischen Defekt ist ein grob
fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
6.4. Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 6.2., so bleibt der Mieter zur
Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden
weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden
verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter grob
fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
6.5. Abschnitte 6.2. bis 6.4. gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 6.1. wegen eines
Bedienungsfehlers für den Schaden haftet, das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters
zurückzuführen ist.
6.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich
anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige, hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu
ersetzen.
7. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters:
7.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie
bspw. Reisegepäck, Kameras oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem
Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber
Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für entsprechende Ansprüche
seiner Beifahrer und Mitreisenden.
7.2. Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den
die Gebrauchstauglichkeit des Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien
berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der Mieter bleibt auch in diesem Fall
zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
7.3. Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat
der Mieter unverzüglich die örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw.
Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem Vermieter einen ausführlichen
Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind
die Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und
Anschriften der Fahrer und der Zeugen festzuhalten.
7.4. Bei allen Verkehrsunfällen haftet der Mieter – sofern ihm keine Obliegenheitsverletzung nach
Abschnitt 7.3. oder 7.5. vorzuwerfen ist – für sämtliche Kosten, die durch eine fachgerechte Reparatur des
Fahrzeugs (oder bei Totalschäden für die Kosten der WiederbeschaAung) dem Vermieter entstehen, für
andere Schäden haftet der Mieter nicht. Keine Haftung des Mieters besteht auch insoweit als der
Vermieter Schadensersatz von Unfallbeteiligten oder deren Versicherungen oder der für das Fahrzeug
bestehenden Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung (Voll- oder Teilkaskoversicherung) erhält. In
Höhe der mit der Versicherung vereinbarten Selbstbeteiligung ist ein Schaden aber regelmäßig durch
Versicherungsleistungen nicht gedeckt und dann vom Mieter zu begleichen.
7.5. Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das
Verhalten des Mieters, welches für den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die
Nutzungsverbote nach Abschnitt 3 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des Mieters dazu, dass
sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf
Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem
Vermieter berufen kann, haftet der Mieter für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen
Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die Vollkaskoversicherung
kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von
alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
7.6. Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters
durch den Mieter tritt der Vermieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden
Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an den Mieter ab.
8. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters:
8.1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall
darstellen, bei den betreAenden Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich
oder oAensichtlich aussichtslos erscheint.
8.2. Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist
insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder
infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich
ist, und eine Reparatur oder ErsatzbeschaAung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder einen
Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten
Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum
Leistungsinteresse des Mieters steht.
8.3. Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine
Fahrzeugvollversicherung zu wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
8.4. Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber
dem Vermieter - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt
grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch verpflichtet, alle erhaltenen
Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
8.5. Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter
vorgesehenen Zweck.
8.6. Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur
für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei der Verletzung des Körpers, des
Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des
Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach
Überlassung des Fahrzeugs entstandenen Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.
9. Verlust von Schlüsseln oder Fahrzeugpapieren:
9.1. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren oder eines Schlüssels zu vertreten hat, ist er
verpflichtet, die Kosten der ErsatzbeschaAung zu tragen sowie den damit verbundenen Zeit- und
sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen.
9.2. Der Zeitaufwand des Vermieters ist dabei in Höhe von 50 € je Stunde zu entschädigen, es bleibt dem
Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistungen zu minimieren.
10. Technische und optische Veränderungen:
10.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen.
10.2. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, dazu zählen insbesondere
Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
10.3 Der Mieter versichert ausdrücklich, dass während der Mietdauer an der Mietsache keinerlei Schäden
eingetreten sind, welche vom Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige
Einwilligung/nachträgliche Genehmigung) im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur vor der
Fahrzeugrückgabe beseitigt wurde.
11. Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges
11.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am
öAentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
11.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen
Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
11.3. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die
Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die
aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das
Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht
ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
11.4. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche
Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
12. Bearbeitung von Bußgeldern & Ordnungswidrigkeiten
12.1 Bearbeitungsgebühr pro Fall: ab 25 € (+ Porto & Gebühren).
12.2 Nicht bezahlte Bußgelder werden unverzüglich an unsere Rechtsabteilung weitergeleitet.
12.3 Alle entstehenden Kosten, inkl. Anwalts- und Gerichtskosten, trägt der Mieter.
13. Zustand bei Rückgabe
13.1 Das Fahrzeug wird gereinigt, technisch einwandfrei und vollgetankt übergeben und muss in diesem
Zustand zurückgegeben werden
14. Haustiere
14.1 Haustiere sind nur nach vorheriger Anmeldung erlaubt.
14.2 Diese Gebühr deckt keine Reinigung von Tierhaaren oder Rückständen ab.
14.3 Tierhaare müssen restlos entfernt werden
15. Matratzen
15.1 Matratzen dürfen keine Flecken aufweisen!
15.2 Bei starken Verschmutzungen wird eine Reinigung nach Aufwand oder der Neupreis der Matratze
berechnet.
16. Kautionsverrechnung & Einbehalt
16.1 Verstöße gegen Reinigungs- oder Vertragsvorgaben können mit der Kaution verrechnet werden.
16.2 Die Kaution wird bis zur vollständigen Reinigung einbehalten, da vorhandene Schäden durch
Schmutz nicht sofort erkennbar sind