AGB

ALLGEMEINE VERMIETBEDINGUNGEN (AVB)
Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde,
die nachfolgenden allgemeinen Vermietbedingungen (im Folgenden AVB genannt) werden mit der verbindlichen Buchung eines Reisemobils
wirksam vereinbart. Bitte lesen Sie diese daher sorgfältig durch. Bei allen Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

1. Geltungsbereich, Definitionen

1.1 Bei der Vermietung von Wohnmobilen durch Leo’s DeichLiner, Klifflandstraße 7, 25870 Oldenswort (nachfolgend Vermieter genannt) an
den Mieter (namentlich im jeweiligen Mietvertrag benannt) gelten ausschließlich nachfolgende AVB, die bei Abschluss eines Mietvertrages,
neben dem vollständig auszufüllenden und zu unterzeichnenden Übergabeprotokoll, sowie der gültigen Preisliste, Bestandteil des
Mietvertrags werden. Durch Unterzeichnung des Mietvertrages und oder des Übergabeprotokolls akzeptiert der Mieter diese
vollumfänglich.
1.2 Diese AVB gelten ausschließlich und für alle Geschäftsbeziehungen zwischen Vermieter und Mieter. Sollte der Mieter eigene
Bedingungen besitzen oder heranziehen wollen, so wird dem hiermit rechtswirksam widersprochen. Anderes gilt nur dann, wenn der
Vermieter dem ausdrücklich und schriftlich zustimmt.
1.3 Mehrere Mieter bilden eine Mietergemeinschaft. Jeder Mieter hat identische Rechte und Pflichten.
1.4 Verbraucher im Sinne dieser AVB sind natürliche Personen, die den Vertrag zu einem Zweck abschließen, der überwiegend weder ihrer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist. Unternehmer im Sinne dieser AVB sind natürliche oder juristische
Personen oder rechtsfähige Personen und Gesellschaften, mit denen der Vermieter in Geschäftsbeziehungen tritt und die dabei in
Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Mieter können gemäß dieser Definition sowohl Verbraucher
als auch Unternehmer sein.

2. Zustande kommen des verbindlichen Mietvertrages

2.1 Mit der Buchung bietet der Mieter den Abschluss eines Mietvertrages auf Grundlage dieser AVB und der Leistungsbeschreibung im
Prospekt bzw. im Internet verbindlich an. Im Falle der elektronischen Buchungsübermittlung (E-Mail oder Webformular) wird der Vermieter
den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine
Buchungsbestätigung dar und begründet demnach noch keinen Anspruch des Mieters auf das Zustandekommen des Mietvertrages. Der
Mietvertrag kommt ausschließlich durch die schriftliche Bestätigung des Vermieters zustande.
2.2 Der Mietvertrag kommt zwischen den dem Vermieter und den im Mietvertrag namentlich benannten Mietern zustande. Eine
Übertragung oder Abtretung der Rechte aus dem Mietvertrag durch den Mieter auf andere dritte Personen ist nur mit ausdrücklicher
schriftlicher vorheriger Zustimmung des Vermieters möglich.
2.3 Das Fahrzeug darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht dritten Personen zum Gebrauch überlassen werden, es
darf nur von den im Mietvertrag genannten Mietern/Fahrern gefahren werden.
2.4 Absprachen oder Erklärungen, die nur mündlich, ohne schriftliche Bestätigung, per E-Mail oder SMS erfolgt sind, sind in jedem Fall ohne
rechtliche Wirkung. Der Abschluss eines Mietvertrages über das Fahrzeug kann nur schriftlich, in der Regel durch beiderseitige Unterschrift
des Mietvertrages erfolgen.

3. Mietpreise, Kaution und Zahlungsbedingungen

3.1 Als Mietpreis gelten grundsätzlich die Preise aus der bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste, sofern nicht ein besonderer Preis
vereinbart wurde. Die Mietpreise werden je Übernachtung berechnet.
3.2 Im Mietpreis sind die Nutzung des Reisemobiles im vertraglich vereinbarten Umfang inkl. 250 km pro Miettag, die Kosten für Wartung
und Verschleißreparaturen, die Kosten der Versicherung (Haftpflichtversicherung, Teil- und Vollkasko) sowie ein europaweiter Unfall- und
Pannenschutzbrief für Reisemobile enthalten.
3.3 Bei jeder Anmietung wird eine einmalige Servicepauschale berechnet. Diese beinhaltet die betriebsbereite Bereitstellung des
Reisemobiles, eine ausführliche Fahrzeugeinweisung, die individuelle Übergabe und Rücknahme des Reisemobiles, eine Propangasfüllung
(nur bei Fahrzeugen mit Gasheizung), Abwasserzusatzmittel für die Chemietoilette und die Befüllung des Brauchwasserbehälters mit ca. 20
Liter Wasser.
3.4 Kraftstoffkosten, Maut-, Parkplatz-, Campingplatz-, Stellplatz- sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen
zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren dann nicht, wenn diese auf einen vom Vermieter zu vertretendem Zustand des
Fahrzeuges zurückzuführen sind und der Mieter diese, insbesondere unter Beachtung seiner Sorgfaltsverpflichtungen, nicht vermeiden
konnte.
3.5 Nach Erhalt der schriftlichen Buchungsbestätigung ist innerhalb von 7 Tagen eine Anzahlung von 30 % des Gesamtmietpreises auf das in
der Bestätigung genannte Konto des Vermieters zu überweisen. Die Restzahlung ist spätestens 30 Tage vor Mietbeginn zu überweisen. Die
Zahlungen haben, insbesondere bei Zahlungen aus dem Ausland, spesen- und gebührenfrei zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung
gilt der Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Vermieters. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor vereinbarten Mietbeginn
erfolgen, hat die Zahlung des vollständigen Mietpreises sofort zu erfolgen.
3.6 Die Kaution ist in der vereinbarten Höhe spätestens 7 Tage vor Reisebeginn zu überweisen. Soweit zur Höhe der Kaution nichts anderes
ausdrücklich vereinbart ist, beträgt diese 1.000,- EUR pro Fahrzeug. Die Kaution wird bei ordnungsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs und
nach erfolgter Endabrechnung durch den Vermieter erstattet. Alle anfallenden Extras werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution
verrechnet.
3.7 Soweit der Vermieter zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder
vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Mietpreises und der Kaution kein
Anspruch auf die vertraglichen Leistungen, insbesondere auf Herausgabe des Fahrzeugs.
3.8 Erfolgen Anzahlung, Restzahlung und Kautionszahlung nicht innerhalb der vertraglich vereinbarten Fälligkeiten, so kann der Vermieter
nach angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Punkt 4.1 dieser Bedingungen
belasten. Soweit der Mieter nicht auf Grund vorangegangener Mahnung durch den Vermieter vorzeitig in Verzug gerät, tritt der
Zahlungsverzug auch ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Buchungsbestätigung und Rechnung ein.

4. Stornierung, Umbuchung und Kündigung

4.1 Ein allgemeines gesetzliches Rücktrittsrecht besteht bei Fahrzeug-Mietverträgen nicht. Ferner wird darauf hingewiesen, dass Aufgrund
der gesetzlichen Bestimmungen ein Widerrufsrecht gleichfalls nicht besteht. Der Vermieter räumt dem Mieter allerdings ein vertragliches
Rücktrittsrecht gemäß den nachfolgend genannten Bedingungen ein. Bei Rücktritt oder unberechtigter Kündigung von der verbindlichen
Buchung werden folgende Stornierungsgebühren fällig:
Nach Zahlungseingang und späterer Stornierung fallen die bisher geleisteten Zahlungen als Stornokosten an.
Eine Nichtabnahme oder -abholung gilt als Rücktritt.
Dem Mieter wird zur Absicherung des Stornorisikos der Abschluss einer Stornokosten- und Reiseabbruchversicherung empfohlen. Nähere
Informationen hierzu hält der Vermieter bereit.
4.2 Bei befristet abgeschlossenen Mietverträgen ist die vereinbarte Mietdauer für beide Parteien verbindlich, sie kann nur im gegenseitigen
Einvernehmen verlängert oder verkürzt werden.
4.3 Das Mietverhältnis verlängert sich nicht automatisch, wenn der Mieter das Fahrzeug nicht termingerecht zurückbringt und dem
Vermieter übergibt. Im Falle einer verspäteten Rückgabe kann der Vermieter eine Entschädigung gemäß Ziffer 7.11 verlangen.
4.4 Soweit seitens des Vermieters freie Kapazitäten innerhalb des Kalenderjahres vorhanden sind, ist eine Umbuchung bis 60 Tage vor dem
vereinbarten Mietbeginn kostenfrei, bis 30 Tage vor dem vereinbarten Mietbeginn gegen eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 19,- EUR
inkl. MwSt. möglich, sofern die vereinbarte Mietdauer nicht unterschritten wird. Sollte der geänderte Mietzeitraum ganz oder teilweise in
eine andere Saisonzeit fallen, so können hierfür Mehr- oder Minderkosten berechnet werden. Eine Reduzierung des Mietzeitraumes nach
erfolgter Buchung ist nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich.
4.5 Der Vermieter ist berechtigt den Mietvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos und ohne Zahlung einer Entschädigung zu
kündigen, wenn:
a) der Mieter die vereinbarte Miete oder Kaution auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht leistet
b) der Mieter die erforderlichen Dokumente gemäß Ziffer 5.1 bei Übergabe des Fahrzeugs auch nach Verstreichen einer vom Vermieter
gesetzten angemessenen Nachfrist nicht vorlegen kann.
c) höhere Gewalt oder andere vom Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen. Im Falle einer
solchen Leistungsunmöglichkeit wird der Vermieter den Mieter unverzüglich informieren, die Reservierung bei Möglichkeit kostenfrei
umbuchen oder aber eine eventuell bereits geleistete Anzahlung rückerstatten.
d) ein Reisemobil schuldhaft unter irreführender oder falscher Angabe oder Verschweigen wesentlicher Tatsachen gebucht wurde.
Wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Verwendungszweck sein
e) der Zweck bzw. der Anlass der Anmietung gesetzeswidrig ist
f) ein Verstoß gegen wesentliche Verpflichtungen und Obliegenheiten des Mieters vorliegt. In dem zuletzt genannten Fall ist die Kündigung
jedoch erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe gesetzten angemessenen Frist zulässig, es sei denn, dass eine Fristsetzung
offensichtlich keinen Erfolg verspricht oder die sofortige Kündigung aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
gerechtfertigt ist
g) ein Verstoß des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs gem. Ziff. 8.1 bis 8.5 vorliegt
4.6Die berechtigte außerordentliche Kündigung durch den Vermieter begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz. Hat der
Mieter die außerordentliche Kündigung des Vermieters zu vertreten, so hat der Vermieter die Einnahmen aus einer anderweitigen
Vermietung des Reisemobiles während des vereinbarten Mietzeitraumes sowie die ersparten Aufwendungen auf einen
Schadensersatzanspruch gegen den Mieter anzurechnen.

5. Berechtigte Fahrer, Dokumente

5.1 Das Reisemobil darf nur vom Mieter und den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden, die nachfolgende Voraussetzungen
erfüllen:
a) bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 Tonnen müssen alle im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei
Fahrzeugübergabe mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zwei Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der
Klasse sein B (alt: Klasse III) sein.
b) bei Reisemobilen mit einer zulässigen Gesamtmasse von über 3,5 Tonnen müssen alle im Mietvertrag angegebenen Fahrer bei
Fahrzeugübernahme mindestens das 25. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis
der Klasse C1 bzw. C (alt: KlasseIII bzw. II) sein.
Eine Auflistung der Führerscheinbestimmungen kann vor dem Buchungsprozess auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr
und digitale Infrastruktur (www.bmvi.de) eingesehen werden.
5.2 Die Vorlage der Fahrerlaubnis und eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses im Original durch den Mieter und/oder den Fahrer
bei der Übergabe ist Voraussetzung für die Herausgabe des Fahrzeugs. Kommt es infolge fehlender Vorlage dieser Dokumente zu einer
verzögerten Übernahme, geht dies zu Lasten des Mieters. Können diese Dokumente weder zum vereinbarten Übergabezeitpunkt noch
innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt werden, ist der Vermieter berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Es finden die
Stornobedingungen der Ziffer 4.1 Anwendung. Der Vermieter ist berechtigt, von den oben genannten Dokumenten Kopien anzufertigen.
5.3 Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeuges an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der
Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot
unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Verpflichtung, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der Mietbedingungen zu unterrichten.
5.4 Der Mieter ist verpflichtet, Namen ,Anschriften und Führerscheindaten aller Fahrer, denen er das Fahrzeug auch nur zeitweise überlässt,
festzuhalten und dem Vermieter diese auf dessen Verlangen hin im Rahmen von Schadenmeldungen oder Strafmandaten bekannt zu geben.
Der Mieter gilt für die Dauer der Miete als Halter.

6. Versicherungen

6.1 Das Fahrzeug ist gemäß den jeweiligen geltenden Versicherungsbedingungen wie folgt versichert: Haftpflichtversicherung für Sach- und
Vermögensschäden gegenüber Dritten bis zu 100 Mio. EUR, Personenschäden je geschädigte Person bis zu max. 15 Mio. EUR.
6.2 Es besteht eine Haftungsfreistellung nach den Grundsätzen eines Teil- bzw. Vollkaskoschutzes mit einem Selbstbehalt pro Schadenfall in
Höhe von 1.000,00 EUR, soweit die Bedingungen keine volle Haftung des Mieters vorsehen, insbesondere entsprechend Ziffer 12.5 dieser
Vermietbedingungen.
6.3 Die Versicherungsbedingungen liegen zur Einsicht in den Geschäftsräumen des Vermieters aus und können dem Mieter auf Wunsch per
E-Mail vorab zugeschickt werden.
6.4 Der Mieter hat die Möglichkeit eine optionale Selbstbeteiligungs-Zusatzversicherung (CDW), sowie eine Stornokosten- und
Reiseabbruchversicherung, eine Gepäck- und Inhaltsversicherung und eine Innenraum-Haftpflichtversicherung abzuschließen. Nähere
Informationen hierzu hält der Vermieter bereit.

7. Übergabe und Rücknahme des Fahrzeugs

7.1 Das Reisemobil ist zu dem jeweils im Mietvertrag vereinbarten Termin an der im Vertrag benannten Adresse des Vermieters zu
übergeben und zurückzugeben.
7.2 Bei der Fahrzeugübergabe und Rückgabe ist jeweils ein Protokoll von Vermieter und Mieter zu erstellen und zu unterzeichnen, in dem
Fahrzeugzustand und Zubehör nebst Angabe der Füllstände und des Kilometerstandes festzuhalten sind. Die durch den Mieter festgestellten
Schäden, Fehlteile, Verschmutzungen und ungenügende Füllstände sind vor Fahrtantritt gegenüber dem Vermieter anzuzeigen und auf dem
Übergabeprotokoll zu vermerken. Bei mehreren Mietern hat die Übergabe bzw. Rückgabe zumindest einer der Mieter persönlich
vorzunehmen. Die übrigen Mieter bevollmächtigen in diesem Fall denjenigen, der die Übernahme bzw. Rückgabe durchführt hierzu.
7.3 Der Mieter ist verpflichtet, vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Einweisung des Fahrzeuges durch den Vermieter teilzunehmen.
Hierbei sind sämtliche Funktionen des Fahrzeuges inklusive des Zubehörs zu überprüfen. Der Vermieter kann die Übergabe des Fahrzeuges
vorenthalten, bis die Fahrzeugeinweisung abgeschlossen ist.
7.4 Das Reisemobil wird dem Mieter vollgetankt, in technisch einwandfreien Zustand, sowie innen und außen gereinigt übergeben.
Optische Beeinträchtigungen, wie z.B. Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie übliche Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen
keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Reisemobiles dadurch nicht wesentlich
beeinträchtigt wird.
7.5 Das Mietfahrzeug ist vollgetankt (Kraftstoff und ggf. AdBlue) zurückzugeben, andernfalls fällt zusätzlich zu den tatsächlichen
Betankungskosten eine Aufwandspauschale in Höhe von 29,- EUR inkl. MwSt. an. Die Betankungskosten werden gegen Vorlage der
Tankquittung abgerechnet.
7.6 Fährt der Mieter mit dem Reisemobil mehr als die im Mietvertrag vereinbarte maximale Kilometerzahl, so werden ihm die gefahrenen
Mehrkilometer mit 0,30 EUR inkl. MwSt. nachberechnet.
7.7 Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug von innen gereinigt und mit vollständig entleertem und gereinigtem Grauwasser- und
Schwarzwassertank (WC-Kassette) zurückzugeben. Hat der Mieter bei Rückgabe des Fahrzeuges den Innenraum nicht gründlich gereinigt
oder den Grauwasser- bzw. den Schwarzwassertank nicht geleert und gereinigt wird eine Reinigungspauschale in Höhe von 129,- EUR inkl.
MwSt. für den Innenraum fällig. Für die Entleerung des Grauwassertanks werden pauschal 50,- EUR inkl. MwSt., für die Reinigung des
Schwarzwassertanks 150,- EUR inkl. MwSt. abgerechnet. Eine ordnungsgemäße Reinigung des Innenraums liegt vor, wenn das Fahrzeug in
dem Zustand abgegeben wird, wie es auch in Empfang genommen wurde.
7.8 Wird das Fahrzeug über den üblichen Vertragsgebrauch hinaus abgenutzt oder verschmutzt (z.B. Teerflecken, verschmutze Polster etc.)
ist dies in der zu buchenden Reinigungspauschale eingeschlossen.
7.9 Beschädigte bzw. fehlende Gegenstände, Fahrzeugunterlagen oder Schlüssel werden dem Mieter in Rechnung gestellt, sofern dieser die
Beschädigung oder den Verlust zu vertreten hat.
7.10 Dem Vermieter bleibt vorbehalten einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden jeweils geltend zu machen. Dem Mieter bleibt
vorbehalten den Nachweis zu führen, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger anzusetzen ist.
7.11 Gibt der Mieter das Fahrzeug nach Ablauf der vereinbarten Nutzungsdauer nicht oder nicht zum vereinbarten Zeitpunkt an den
Vermieter zurück, ist dieser berechtigt für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum der Vorenthaltung ein Nutzungsentgelt in
Höhe des vereinbarten Mietpreises zu verlangen. Verspätungen bis zu vier Stunden werden pauschal mit 29,- EUR inkl. MwSt. je
angefangener Stunde, bei Verspätungen von mehr als vier Stunden der Tagesmietpreis gemäß aktueller Preisliste abgerechnet. Des
Weiteren ist der Vermieter berechtigt ab dem Tag, der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der
Überschreitung zusätzlich zum vereinbarten Mietpreis eine Vertragsstrafe in Höhe von 40% des täglichen Mietpreises zu verlangen.
Unberührt hiervon bleibt ein etwaiger weitergehender Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz. Nach Ablauf der vereinbarten
Nutzungsdauer haftet der Mieter in vollem Umfang nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.
7.12 Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen, es sei denn, das
Fahrzeug kann anderweitig vermietet werden.

8. Nutzung und Nutzungsverbote des Mietfahrzeugs

8.1 Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich innerhalb der Europäischen Union (EU), mit Ausnahme von Zypern, gestattet. Zusätzlich
ist die Benutzung des Fahrzeugs in Albanien, Andorra, Großbritannien, Liechtenstein, Monaco, Norwegen, San Marino und der Schweiz
gestattet. Außerhalb dieser Grenzen besteht in der Kraftfahrversicherung kein Versicherungsschutz. Will der Mieter das Fahrzeug in anderen
Ländern und Gebieten benutzen, so ist hierzu eine schriftliche vorherige Zustimmung des Vermieters erforderlich.
8.2 Das Reiseziel bzw. die Reiseroute wird schriftlich im Übergabeprotokoll festgehalten. Sollte der Mieter das Reiseziel oder die Reiseroute
nach Übernahme des Fahrzeugs ändern wollen, so ist dies nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Vermieters möglich.
8.3 Vom Vermieter generell nicht gestattet ist die Nutzung des Fahrzeugs zu folgenden Zwecken:
a) zur Teilnahme an Wettrennen, Fahrschulübungen, Fahrertraining, Geländefahrten, Festivals (außer bei ausdrücklicher schriftlicher
Genehmigung durch den Vermieter), Fahrten auf unbefestigten Wegen (Ausnahme Campingplätze) und ähnlichen Nutzungen, die zu einer
übermäßigen Beanspruchung des Reisemobiles führen.
b) zur gewerblichen Nutzung einschließlich der gewerblichen Personenbeförderung
c) zum Transport von Gütern, Möbeln oder möbelähnlichen Gegenständen, Baumaterialien, Abfällen, Grünschnitt usw.
d) zur Beförderung von leicht entzündlichen, giftigen oder sonstigen gefährlichen Stoffen
e) jegliche Verwendung im Zusammenhang mit der Begehung von Straftaten oder Zoll- und Steuervergehen, insbesondere dem Transport
von Stoffen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen
8.4 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Mieter oder Fahrer nicht im Besitz einer gültigen in Deutschland
anerkannten Fahrerlaubnis ist, ein Fahrverbot besteht oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen ist.
8.5 Die Benutzung des Fahrzeugs ist nicht gestattet, sofern der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender
Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen (fahruntüchtiger Fahrer).
8.6 Das Rauchen ist im gesamten Fahrzeug, sowohl in der Fahrerkabine als auch im Wohnraum strikt verboten. Im Falle nachgewiesener
Zuwiderhandlung fällt eine Sonderreinigungspauschale in Höhe von 500,- EUR inkl. MwSt., sowie etwaige Ausfallkosten durch eine bedingte
zeitweise Nichtvermietbarkeit des
Fahrzeugs an.
8.7 Offene Flammen (Kerzen, Windlichter o.ä.) sind, mit Ausnahme des Gasherdes, im Fahrzeug aufgrund der erhöhten Brandgefahr nicht
gestattet.
8.8 Hält sich der Mieter nicht an die in den vorstehenden Abschnitten 8.1 bis 8.7 vereinbarten Nutzungsverbote, liegt eine Pflichtverletzung
des Mieters beim Gebrauch des Fahrzeugs vor.

9. Kleinreparaturen, Kraftstoffe, Öle

9.1 Der während der Mietdauer verbrauchte Kraftstoff, Motoröl, AdBlue und andere Hilfs- und Betriebsstoffe sind vom Mieter auf eigene
Kosten zu beschaffen.
9.2 Kleine Instandsetzungen wie zum Beispiel der Austausch von Glühbirnen kann der Mieter selbst vornehmen oder bis zur Höhe von 75,-
EUR inkl. MwSt. je Einzelfall ohne vorherige Absprache mit dem Vermieter durch eine Fachwerkstatt ausführen lassen. Der Vermieter
erstattet dem Mieter die Kosten gegen Vorlage eines Rechnungsbeleges und Vorlage des ausgetauschten beschädigten Teiles. Eine
Kostenerstattung ohne Rechnungsbeleg wird ausgeschlossen. Eigenleistungen des Mieters werden nicht vergütet.

10. Fürsorgepflichten des Mieters und Haftung für Schäden

10.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug vor der Übernahme genauestens zu überprüfen. Falls Beschädigungen oder Mängel
festgestellt werden, zeigt der Mieter diese dem Vermieter in Textform an.
10.2 Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln, die Abmessungen des Fahrzeugs und eventueller Zubehörteile oder
Sonderanbauten sind zu beachten, beförderte Gegenstände und Ladung sind ordnungsgemäß durch den Mieter zu sichern. Die für die
Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten. Insbesondere wird auf die Einhaltung des zulässigen
Gesamtgewichts hingewiesen.
10.3 Der Mieter bzw. Fahrer hat sich über Verkehrsvorschriften und Gesetze der mit dem Reisemobil während der Mietzeit besuchten
Länder sowie der Transitländer eigenständig zu informieren und die jeweils geltenden Verkehrsvorschriften, Mautverordnungen,
Zollvorschriften usw. einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, den Vermieter für alle während der Nutzung des Mietfahrzeuges anfallenden
Gebühren, Abgaben, Bußgelder und Strafen, die er zu vertreten hat, in vollem Umfang von der Haftung freizustellen. Eingehende
Kostenbescheide, Strafmandate etc. werden vom Vermieter zzgl. Einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 29,- EUR inkl. MwSt. je Vorgang an
den Mieter weitergeleitet.
10.4 Der Mieter ist verpflichtet, das Fahrzeug ab dem Zeitpunkt der Übergabe so zu behandeln und zu benutzen, wie es ein verständiger auf
die Werterhaltung bedachter Eigentümer tun würde. Insbesondere ist der Mieter auf seine Kosten verpflichtet:
a) Das Fahrzeug bei extremen Wetterbedingungen (z. B. Hagel, Sturm, Überschwemmung, starker Schneefall) entsprechend gegen
Beschädigungen zu sichern.
b) Das Fahrzeug bei Besorgnis der Beschädigung durch Vandalismus auf eigene Kosten entsprechend zu sichern, zum Beispiel durch
Abstellen in einer gesicherten Garage.
c) Signalisieren die Kontrollleuchten im Fahrzeug (z. B. für Öl-stand/Öldruck, Wasser, Temperatur, Bremsenverschleiß oder Sonstiges) ein
Problem, so ist der Mieter verpflichtet, sich entsprechend den in der Betriebsanleitung des Herstellers für das Fahrzeug dafür vorgegebenen
Hinweisen zu verhalten.
d) Den Ölstand des Motors und der Nebenaggregate sowie den Reifendruck vor jedem Antritt einer längeren Fahrt zu prüfen und ggf.
entsprechend den Vorgaben des Herstellers richtigzustellen.
10.5 Der Mieter hat im Rahmen seiner gegenüber dem Vermieter bestehenden allgemeinen Fürsorge- und Sorgfaltspflichten für das
gemietete Fahrzeug auch das Verschulden von seinen Beifahrern und Mitreisenden zu vertreten. Beifahrer und Mitreisender ist jeder, der
sich mit Wissen und im Einverständnis mit dem Mieter im oder am Fahrzeug befindet.
10.6 Reifenschäden, Frontschäden (z.B. durch Steinschlag) und Glasschäden gehen zu Lasten des Mieters, es sei denn, dass diese von einer
Versicherung getragen werden.
10.7 Der Mieter haftet für alle Vermögensschäden des Vermieters, die aufgrund einer schuldhaften Verletzung seiner allgemeinen und nach
diesem Mietvertrag bestehenden Fürsorgepflichten entstehen, im gesetzlichen Umfang. Der Vermieter ist bei Versicherungsfällen
verpflichtet, zunächst die Fahrzeugvollkasko- oder Fahrzeugteilkaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Leistungen der Versicherung
mindern die Schadensersatzpflicht des Mieters.
10.8 Nimmt der Vermieter die Reparatur eines Schadens selbst oder durch eigene Mitarbeiter vor, so wird hiermit ein Stundensatz je
geleistete Arbeitsstunde und Person in Höhe von 65,- EUR netto zzgl. MwSt. als angemessene Ersatzleistung vereinbart. Ebenfalls kann dem
Mieter der Aufwand des Vermieters zur Beseitigung des durch ihn verursachten Schadens mit dem vorgenannten Stundensatz berechnet
werden.
10.9 Im Falle eines Schadens an der Mietsache, verursacht durch den Mieter und einer daraus folgenden nötigen Reparatur durch eine
Fachwerkstatt, ist durch den Vermieter die ausführende Fachwerkstatt zu bestimmen.

11. Nicht unfallbedingte Fahrzeugschäden u. technische Defekte

11.1 Der Mieter haftet für alle Schäden am Fahrzeug, die auf Bedienungsfehler während der Mietzeit zurückzuführen sind, im gesetzlichen
Umfang.
11.2 Treten nach der Übergabe des Fahrzeugs an den Mieter nicht unfallbedingte technische Defekte am Fahrzeug auf, die die
Gebrauchstauglichkeit wesentlich einschränken, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen,
sofern es nicht möglich ist, den Defekt durch eine Reparatur kurzfristig zu beheben.
11.3 Für die Dauer der durch einen technischen Defekt bedingten Gebrauchsbeeinträchtigung ist der Tagesmietpreis um 1/24 je
angefangener Stunde zu mindern. Der Mieter verzichtet auch im Falle einer Kündigung auf alle weitergehenden Ansprüche, es sei denn, für
den technischen Defekt ist ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Vermieters ursächlich.
11.4 Endet der Vertrag aufgrund einer fristlosen Kündigung gemäß Abschnitt 11.2, so bleibt der Mieter zur Zahlung der vereinbarten Miete
bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet. Auf alle etwa bestehenden weitergehenden Ansprüche, insbesondere Schadensersatz
einschließlich Ersatz von Mangelfolgeschäden verzichten die Parteien gegenseitig. Dieser Verzicht gilt nicht, wenn der Defekt vom Vermieter
grob fahrlässig oder vorsätzlich zu vertreten ist.
11.5. Abschnitte 11.2 bis 11.4 gelten nicht, sofern der Mieter gemäß Abschnitt 11.1 wegen eines Bedienungsfehlers für den Schaden haftet,
das heißt der Defekt auf einen Bedienungsfehler des Mieters zurückzuführen ist.
11.6. Der Mieter hat dem Vermieter einen etwaigen technischen Defekt des Fahrzeugs unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt eine Anzeige,
hat der Mieter dem Vermieter den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

12. Verkehrsunfälle, Haftungsbeschränkung des Mieters

12.1. Der Vermieter haftet nicht für Gegenstände, die vom Mieter in das Fahrzeug eingebracht wurden, wie bspw. Reisegepäck, Kameras,
Mobiltelefone oder Fahrräder. Bei Verkehrsunfällen ist der Vermieter verpflichtet, dem Mieter alle zur Durchsetzung seiner eigenen
Schadensersatz- oder Schmerzensgeldansprüche gegenüber Unfallgegnern erforderlichen Daten in Textform mitzuteilen, dies gilt auch für
entsprechende Ansprüche seiner Beifahrer und Mitreisenden.
12.2 Im Falle eines Verkehrsunfalles, sofern es sich nicht nur um einen Bagatellunfall handelt, durch den die Gebrauchstauglichkeit des
Fahrzeugs nicht wesentlich eingeschränkt ist, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung fristlos zu kündigen. Der
Mieter bleibt auch in diesem Fall zur Zahlung der vereinbarten Miete bis zum Zeitpunkt der Kündigung verpflichtet.
12.3 Bei Verkehrsunfällen (auch ohne Fremdbeteiligung), Brand, Wildschaden und sonstigen Schäden hat der Mieter unverzüglich die
örtliche Polizei hinzuzuziehen und für die Aufnahme des Unfall- bzw. Schadenhergangs zu sorgen, den Vermieter zu benachrichtigen, dem
Vermieter einen ausführlichen Unfallbericht mit beigefügter Unfallskizze zukommen zu lassen, bei Unfällen mit Fremdbeteiligung sind die
Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge und deren Haftpflichtversicherungen und Namen und Anschriften der Fahrer und der Zeugen
festzuhalten.
12.4 Der Haftung des Mieters für Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung des Mieters ist, sofern ihm keine
Obliegenheitsverletzung nach Abschnitt 11.3 oder 11.5 vorzuwerfen ist, begrenzt auf 1.500,- EUR je Schadenfall, soweit die für das Fahrzeug
bestehende Fahrzeugversicherung Kasko-/Haftpflichtschäden übernimmt.
12.5 Führt das Verhalten des Mieters nach einem Verkehrsunfall (beispielsweise Unfallflucht), oder das Verhalten des Mieters, welches für
den Verkehrsunfall ursächlich war, ein Verstoß gegen die Nutzungsverbote nach Abschnitt 8 oder eine sonstige Obliegenheitsverletzung des
Mieters dazu, dass sich die für das Fahrzeug bestehende Fahrzeugvoll- oder Fahrzeugteilversicherung ganz oder teilweise auf
Leistungsfreiheit nach den Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) gegenüber dem Vermieter berufen kann, haftet der Mieter
für alle Vermögensschäden des Vermieters im gesetzlichen Umfang, soweit diese nicht durch eine Versicherungsleistung gedeckt sind. Die
Vollkaskoversicherung kann sich beispielsweise auf Leistungsfreiheit berufen, wenn der Mieter das Fahrzeug unter Einfluss von
alkoholischen oder sonstigen berauschenden Mitteln führt oder Unfallflucht begeht.
12.6 Führt das Verhalten des Mieters während der Nutzung des Mietobjektes zu einer Schädigung und eine Folgevermietung kann aufgrund
des Fehlverhaltens des Mieters nicht stattfinden, so kann der Mieter für den Ausfall der Folgegeschäfte im gesetzlichen Umfang haftbar
gemacht werden.
12.7 Mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Befriedigung sämtlicher Schadensersatzansprüche des Vermieters durch den Mieter tritt der Ver-
mieter alle ihm möglicherweise gegenüber dritten Personen zustehenden Schadensersatzansprüchen zum Zwecke der Geltendmachung an
den Mieter ab.

13. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters

13.1 Der Vermieter ist verpflichtet, die Regulierung von allen Fahrzeugschäden, die einen Versicherungsfall darstellen, bei den betreffenden
Fahrzeugversicherungen zu verlangen, soweit dies nicht unwirtschaftlich oder offensichtlich aussichtslos erscheint.

13.2 Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn
das Fahrzeug vor Beginn der Mietzeit durch einen Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde,
dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder
einen Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von
Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.
13.3 Der Vermieter kann die Leistung auch verweigern, wenn er keinen Versicherungsschutz durch eine Fahrzeugvollversicherung zu
wirtschaftlich zumutbaren Bedingungen erreichen kann.
13.4 Im Fall einer Nichtleistung gemäß Abschnitt 8.2. und 8.3. sind Schadensersatzansprüche gegenüber dem Vermieter, gleich aus welchem
Rechtsgrund, ausgeschlossen, es sei denn, dem Vermieter fällt grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz zur Last. Der Vermieter ist jedoch
verpflichtet, alle erhaltenen Zahlungen an den Mieter umgehend zurückzuzahlen.
13.5 Der Vermieter übernimmt keine Gewähr für die Eignung des Fahrzeugs zu dem vom Mieter vorgesehenen Zweck.
13.6 Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen. Der Vermieter haftet nur für Vorsatz und grobe
Fahrlässigkeit, für leichte Fahrlässigkeit nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Diese Haftungsbeschränkungen gelten nicht
bei der Verletzung des Körpers, des Lebens oder der Gesundheit und nicht in dem Fall des arglistigen Verschweigens von Mängeln des
Fahrzeugs. Diese Haftungsbeschränkung gilt entsprechend für alle nach Vertragsschluss oder nach Überlassung des Fahrzeugs entstandenen
Mängel des Fahrzeugs oder sonstige Schäden.

14. Technische und optische Veränderungen

14.1. Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen und ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu
verändern. Hierzu zählen insbesondere Lackierungen, Aufkleber oder Klebefolien.
14.2 Der Mieter versichert ausdrücklich, dass während der Mietdauer an der Mietsache keinerlei Schäden eingetreten sind, welche vom
Mieter ohne Zustimmung des Vermieters (vorherige Einwilligung/nachträgliche Genehmigung) im Wege einer Eigen- oder Fremdreparatur
vor der Fahrzeugrückgabe beseitigt wurde.

15. Datenschutz

15.1 Der Mieter ist damit einverstanden, dass der Vermieter seine persönlichen Daten speichert.
15.2 Der Vermieter darf diese Daten an Dritte, die ein berechtigtes Interesse haben, weitergeben, wenn die bei der Anmietung gemachten
Angaben in wesentlichen Punkten unrichtig sind oder das gemietete Fahrzeug nicht innerhalb von 2 Stunden nach Ablauf der
gegebenenfalls verlängerten Mietzeit zurückgegeben wird oder Mietforderungen im Mahnverfahren geltend gemacht werden müssen.
Darüber hinaus kann einer Weiterleitung der Daten an alle für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zuständigen
Behörden oder deren Bevollmächtigten für den Fall erfolgen, dass der Mieter sich tatsächlich unredlich verhalten hat bzw. hinreichende
Anhaltspunkte hierfür bestehen. Dies erfolgt beispielsweise für den Fall falscher Angaben zur Vermietung, Vorlage falscher bzw.
Verlustgemeldeter Personalurkunden, Nichtrückgabe des Fahrzeuges, Nichtmitteilung eines technischen Defekts,
Verkehrsverstößen u.ä.
15.3 Vor Vertragsabschluss kann eine Auskunft über das Zahlungsausfallrisiko des Mieters eingeholt werden. Der Mietinteressent/Mieter
gibt hierzu sein Einverständnis. Zu diesem Zweck kann der Vermieter ggf. Namen und Kontaktdaten an die Creditreform übermitteln.
Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei der Creditreform erhalten Sie in dem ausführlichen Merkblatt Creditreform
Informationen gem. Art.14 EU-DSGVO. Bei einem negativen Ergebnis ist dem Vermieter vorbehalten, keine Mietverträge mit dem Mieter zu
schließen.
15.4 Die Mietfahrzeuge können mit einem GPS-System zur Diebstahlüberwachung ausgestattet sein. Der Vermieter behält sich das Recht
vor, im dringenden Verdachtsfall das Fahrzeug aus der Ferne stillzulegen und die Verkehrsdaten an entsprechende Dritte Personen und
Behörden weiterzugeben.

16 Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges

16.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und
Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
16.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
16.3 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit
deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten, die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen
könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht
aus-schließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
16.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Mietbedingungen unwirksam sein oder werden, so hat dies keinen Einfluss auf die übrigen
Bestimmungen. Die unwirksamen Bestimmungen müssen dann so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden
kann.